Steuerberatung SYLVENSTEIN - Mann mit Anzug

SYLVENSTEIN Steuerkanzlei

Nutzen Sie den
größten Finanzhebel
im Unternehmen

Jede unternehmerische Entscheidung hat steuerliche Konsequenzen. Die sorgfältige Auswahl einer geeigneten Steuerstrategie hat daher einen unmittelbaren Einfluss auf Ihre Finanzen und ist für Ihr Unternehmen fundamental. Wir, die Steuerkanzlei SYLVENSTEIN, setzen den Steuerhebel an.

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Wer sagt, dass Geld nicht
auf Bäumen wächst?

Steuern steuern - Schachfiguren
Die SYLVENSTEIN Philosophie

Die Kunst liegt darin
Steuern zu steuern.

Für viele Unternehmer sind Steuern ein unangenehmes Randthema. Dabei lassen sich mit Geschick, Expertise und der richtigen Steuerberatung die Abgaben an den Staat deutlich reduzieren. Wir, die Steuerkanzlei SYLVENSTEIN, steuern Ihre Steuern.

Steuerberatung SYLVENSTEIN
Kanzleiprofil

Spezialisierte Steuerberatung für kleine und mittelständische Unternehmen

Die SYLVENSTEIN Steuerkanzlei betreut kleine Unternehmen, etablierte Mittelständler und Freiberufler aus unterschiedlichen Branchen. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Rüsselsheim am Main und wird von Steuerberater und Wirtschaftsjurist LL.B. Oguzhan Özkan geführt.

Das Leistungsportfolio erstreckt sich über Steuer- und Buchhaltungsleistungen sowie den gesamten betriebswirtschaftlichen Beratungsbereich. Neben der allgemeinen Steuerberatung bieten wir eine umfangreiche Bandbreite von weiteren steuerlichen Gestaltungsberatungen an. Dazu zählen Finanzierungshilfe bei Startups oder Business Development Strategien bei etablierten Unternehmungen.

Gründungen &
Startups
Freiberufler & Einzelunternehmer
Kapitalgesellschaften &
Personengesellschaften
Digitale Steuerberatung
Digitale Steuerberatung

Digitale Steuerberatung
für volle Transparenz
in Echtzeit

Als junge Steuerkanzlei nutzen wir digitale Technologien für eine moderne Zusammenarbeit zwischen Ihnen und unserem Team. Die digitale Zusammenarbeit reduziert administrative Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen und stellt die effizienteste Möglichkeit des Datenaustauschs dar. Viele operative Finanzprozesse (z. B. Übermittlung von Zahlungströmen) lassen sich mühelos automatisieren. Sie haben damit zu jedem Zeitpunkt die volle über die steuerliche und finanzielle Situation in Ihrem Unternehmen.

Weniger Zeitverlust für mehr aktive Beratung: Persönliche Meetings sind heute nicht mehr zwingend erforderlich. Wir führen unsere Gespräche digital über unkomplizierte Videokonferenz-Tools. Meetings und Beratungen finden bei uns gerne per Skype, Zoom oder MS Teams statt.

Digitale
Steuerberatung
Finanzzustand
in Echtzeit
Automatisierung von
operativen Prozessen
Schwerpunkte

Ihre Zahlen sind unsere Stärke

Steuererklärung / Jahresabschluss

Betriebsprüfungen

Betriebswirtschaftliche Beratung

Finanz- & Lohnbuchhaltung

Finanzierung

Beratung für Startups

Leistungen

Ihre Endstation
für Steuerfragen

Die Kanzlei SYLVENSTEIN bietet umfangreiche Beratungsleistungen für Unternehmen aus einer Hand. Die Leistungen reichen von einer allgemeinen Steuerberatung für Unternehmen, über laufende Buchhaltungsleistungen bis zur strategischen Unternehmensentwicklung und Finanzierungsberatung für Startups.


01

Allgemeine
Steuerberatung

Umfassende Steuerberatung auf Augenhöhe. Unser Anspruch ist die langfristige Optimierung Ihres Unternehmens und der steuerlichen Situation. Im Detail bieten wir:

  • Steuererklärung
  • Jahresabschluss
  • Finanzbuchaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Betriebsprüfung

02

Betriebswirtschaftl.
Beratung

Im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Beratung wird zunächst eine IST-Analyse durchgeführt. Auf Basis dieser Erkenntnisse werden Optimierungs­potenziale freigelegt und unternehmerische Risiken frühzeitig identifiziert. Darüber hinaus können Investitions­entscheidungen getroffen und Finanz- & Erfolgspläne aufgestellt werden.


03

Leistungsstarkes
Controlling

Controlling liefert alle relevanten Kennzahlen über den wirtschaftlichen und finanziellen Zustand Ihres Unternehmens. Sowohl effiziente als auch ineffiziente Geschäftsgeschehnisse lassen sich gezielt aufspüren und anschließend bewusst kontrollieren. Wir sorgen für Klarheit und legen das Fundament für den finanziellen Weitblick.


04

Business
Development

Im Rahmen von Business Development analysieren wir das aktuelle Geschäftsmodell auf Chancen in Risiken im Hinblick auf interne und externe Einflussfaktoren. Ziel ist die nachhaltige Weiterentwicklung des Unternehmens und die Erschließung neuer Geschäftsfelder auf Basis aktueller Trends.


05

Beratung für
Startups

Startups sind uns eine Herzens­angelegenheit. Dabei begleiten wir junge Unternehmen bereits bei den ersten Schritten: Wir erstellen professionelle Businesspläne, leisten Hilfestellung bei Banken und Finanzierungsfragen und entwickeln auf Wunsch passende Gesellschaftsmodelle.

Steuerberaterwechsel

Steuerberater wechseln -
Keine große Sache

Durch die transparente Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Steuerberater wird über die Zeit ein langfristiges Vertrauensverhältnis aufgebaut. Der Abbruch dieses Verhältnisses kostet Überwindung, ist aber zwingend erforderlich, wenn Sie sich schlecht beraten fühlen.

Wir gestalten den Wechsel des Steuerberaters so einfach und bequem wie möglich und begleiten Sie bei jedem Schritt.

Erstgespräch

Kostenloses Erstgespräch und Kennenlernen

Kündigung

Kündigung des aktuellen Steuerberaters

Workshop

Unternehmensanalyse und Definition des Beratungsrahmen

Datenübergabe

Übergabe Ihrer Steuer- und Buchaltungsunterlagen

Vollmacht

Steuerberatungsvertrag wird unterzeichnet

Start

Zusammenarbeit beginnt

Kontakt

Jetzt kostenloses
Erstgespräch vereinbaren

Sie möchten unsere Steuerkanzlei zunächst besser kennenlernen oder haben offene Fragen? Kein Problem! Wir bieten Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch.

Kostenloses Erstgespräch!

Honorar

Honorar &
Stundensätze

Steuerberatung Sylvenstein Bürogebäude

Eine gute Steuerberatung zeichnet sich durch Wirtschaftlichkeit aus. Eine faire und transparente Vergütung bildet die Basis für ein gutes Mandatsverhältnis. Nachfolgend möchten wir Ihnen transparent unsere Honorarmodelle vorstellen:

Kostenloses Erstgespräch

Der Erstkontakt mit der SYLVENSTEIN Steuerkanzlei ist für Sie stets kostenlos und unverbindlich. Dabei spielt es für uns keine Rolle, für welchen Kommunikationskanal Sie sich entscheiden. Wir klären kostenlos mit Ihnen, ob, wann und zu welchem Konditionen wir Ihnen bei steuerlichen Anliegen helfen können.

Steuerliche Erstberatung

Die Erstberatung ist für die meisten Mandanten der erste Schritt. Dabei klären wir den groben Sachverhalt, prüfen und beantworten die ersten steuerlichen Fragen und strategische Erwägungen bei der Verfolgung Ihrer Ziele. Für die Erstberatung können wir Ihnen in den meisten Fällen vorab einen Festpreis nennen - abhängig von Umfang.

Zeithonorar & Festpreis

In Abhängigkeit von Umfang und Sachverhalt bieten wir unseren Mandanten neben einer zeitbasierten Abrechnung ein Festpreismodell an. Die Voraussetzung für die Vereinbarung eines Festpreises setzt voraus, dass der Aufwand im Vorfeld bestimmbar ist. Wenn Sie sich für ein Zeithonorar entscheiden, bemisst sich die Vergütung nach dem angefallenen Aufwand.

Laufende
Steuerberatung

Finanzbuchhaltung

  • Erstellen von Monats-, Quartals- oder Jahresbuchhaltungen (auch mit Kostenstellen)
  • Fertigen von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Entwicklung eines monatlichen Berichtswesens
  • Entwicklungen von Kosten- und Leistungsrechnungen aus der Buchhaltung
ab 200 EUR / Monat

Lohnabrechnung

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Abwicklung des Zahlungsverkehrs
  • Meldung an Sozialversicherungsträger
  • Erstellen von Verdienstbescheinigungen
ab 18 EUR / je Abrechnung

Jahresabschluss

  • Erstellen von Jahresabschlüssen
  • Erstellen von Sonder- und/oder Ergänzungsbilanzen
  • Fertigung von Einnahmen-/Überschussrechnungen
  • Erstellen aller laufender Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Sonstige Steuern)
ab 750 EUR / Jahr

Hinweis

*Alle genannten Honorar verstehen sich
zzgl. gesetzlichem Auslagenersatz und Umsatzsteuer.

Häufig gestellte Fragen

Fragen, die uns häufiger gestellt werden

Uns erreichen immer wieder allgemeine Fragen zum Thema Steuerberatung. Die häufigsten haben wir nachfolgend für Sie beantwortet.


01

Ab welcher Größe benötigt ein Unternehmen einen Steuerberater?

Die Antwort ist abhängig von Ihren eigenen Ansprüchen und Kenntnissen im Bereich Buchhaltung, Steuern und Jahresabschluss. Die Frage richtet sich also nicht primär nach der Größe des Unternehmens. Für den Einsatz eines Steuerberaters spricht: Optimierung der Steuerlast, korrekte Durchführung der Steuererklärung und zeitliche Entlastung des Unternehmens.


02

Beraten wir Mandaten außerhalb von Rüsselsheim zu Steuerfragen?

Der offizielle Sitz der Steuerkanzlei SYLVENSTEIN befindet sich in Rüsselsheim. Selbstverständlich beschränken wir unsere Leistungen im Bereich Steuerberatung nicht nur auf den Raum Rüsselsheim. Wir bieten unseren Mandanten alle steuerlichen Beratungsleistungen auch voll digital an.


03

Welche Aufgaben kann ein Steuerberater für mein Unternehmen übernehmen?

Die Steuerberatung bildet heute einen wichtigen Faktor für den unternehmerischen Erfolg. Als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Steuerkanzlei für Unternehmen übernehmen wir die gesamte laufende Buchhaltung sowie alle steuerlichen Erklärungen. Darüber hinaus begleiten wir Neugründungen und Umstrukturierungen und beraten Unternehmen bei strategischen Fragen.


04

Wie viel kostet ein Steuerberater für Unternehmer?

Wie viel ein Steuerberater pauschal für ein Unternehmen kostet, ist schwierig zu beantworten. Die Beantwortung hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Welche Rechtsform liegt zugrunde, wie groß ist das Unternehmen, wie sehen die finanziellen Transaktionen aus und welche Leistungen soll der Steuerberater am Ende übernehmen.


05

Kann ich den Steuerberater einfach so wechseln?

Das ist jederzeit möglich. Sie allein entscheiden, wen Sie mit der Vertretung Ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragen. Aufgrund des Berufsrechtes für Steuerberater ist der bisherige Berater verpflichtet bei Unternehmen die notwendigen Daten unproblematisch auf den neuen Berater zu übertragen, wenn keine offenen Gebührenrechnungen mehr bestehen. Beim Finanzamt wird eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht eingereicht mit dem Namen des neuen Beraters, so dass auch dort die Information vorliegt.

News

Aktuelle News &
Termine

21.11.22, 10:06

Grenzen der rückwirkenden Rechnungsberichtigung

Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung, die einen rückwirkenden Vorsteuerabzug ermöglicht, ist nicht möglich, wenn die ursprüngliche Rechnung wegen eines Irrtums über die Umsatzsteuerbarkeit keine Umsatzsteuer enthielt. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt u.a. eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Ist die Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Die Berichtigung wirkt grundsätzlich zurück, d.h. auf das Jahr, in dem die fehlerhafte bzw. unvollständige Rechnung erstellt worden ist. Der Vorsteuerabzug ist dann von vornherein möglich.Sachverhalt: Die Klägerin war eine in Luxemburg gegründete Kapitalgesellschaft und gehörte zur Unternehmensgruppe X. Die Geschäftsleitung der Klägerin befand sich in Deutschland. Im Jahr 2012 bezog die Klägerin Leistungen von anderen Unternehmen der X. In deren Rechnungen war keine Umsatzsteuer ausgewiesen, weil die leistenden Unternehmer davon ausgingen, dass die Leistung am Sitz der Klägerin in Luxemburg erbracht worden sei. Nach einer Außenprüfung bejahte das Finanzamt aufgrund der in Deutschland ansässigen Geschäftsleitung der Klägerin aber die Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen. Daraufhin berichtigten die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen im Jahr 2016 und wiesen nunmehr Umsatzsteuer gesondert aus. Die Klägerin machte die ausgewiesene Umsatzsteuer rückwirkend für 2012 als Vorsteuer geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung für unzulässig und wies die Klage ab: Zwar kann eine fehlerhafte oder unvollständige Rechnung grundsätzlich mit Rückwirkung berichtigt werden. Dies setzt aber die Berichtigungsfähigkeit der Rechnung voraus; hierfür muss die Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten. Die Rechnungen aus dem Jahr 2012 erfüllten diese Anforderungen nicht. Denn sie enthielten keine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Klägerin kann nicht im Wege der Rückwirkung beanspruchen, eine Vorsteuer im Jahr 2012 abzuziehen, die ihr erstmalig im Jahr 2016 in Rechnung gestellt worden ist. Außerdem lässt sich den im Jahr 2012 erstellten Rechnungen nicht entnehmen, ob der in ihnen genannte Rechnungsbetrag ein Brutto- oder Nettobetrag sein sollte, falls nachträglich Umsatzsteuer anfallen sollte. Über diese Frage konnte erstmals im Rahmen der Rechnungsberichtigung entschieden werden.Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass eine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer nicht rückwirkend berichtigt werden kann. Die Vorsteuer ist für den Leistungs- und Rechnungsempfänger daher erst im Jahr der Berichtigung abziehbar; im Streitfall war dies das Jahr 2016. Erschwerend kam im aktuellen Fall hinzu, dass die Klägerin im Jahr 2012 in Deutschland noch nicht umsatzsteuerlich erfasst war, da sie weder umsatzsteuerlich registriert war noch Umsatzsteuervoranmeldungen in Deutschland abgegeben hatte. Ein rückwirkender Vorsteuerabzug im Jahr 2012 wäre daher ungerechtfertigt. Quelle: BFH, Urteil v. 7.7.2022 - V R 33/20; NWB

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16.11.22, 07:44

Betriebsausgabenabzug einer vor Fälligkeit geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung

Wird im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung eine Umsatzsteuervorauszahlung bis zum 10.1. des Folgejahres gezahlt und tritt die Fälligkeit aufgrund einer Dauerfristverlängerung aber erst am 10.2. des Folgejahres ein, ist ein Betriebsausgabenabzug erst im Folgejahr möglich. Ein Abzug im Vorjahr als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist mangels Fälligkeit bis zum 10.1. des Folgejahres nicht möglich. Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Ausgaben sind daher grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme für sog. wiederkehrende Ausgaben, die innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel gezahlt werden, aber das vorherige Jahr betreffen: Sie werden in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Eine Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2021, die am 5.1.2022 an das Finanzamt gezahlt wird, ist aufgrund dieser Regelung grundsätzlich im Jahr 2021 als Betriebsausgabe abziehbar; denn Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen gelten als wiederkehrende Zahlungen.Sachverhalt: Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen war ihr auf Antrag eine Dauerfristverlängerung gewährt worden, so dass die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 erst am 10.2.2018 und nicht schon am 10.1.2018 fällig war. Die Klägerin zahlte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 bereits am 10.1.2018 und machte die Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2017 geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 aber erst im Jahr 2018. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt und wies die Klage ab: Zwar sind Umsatzsteuervorauszahlungen sog. wiederkehrende Ausgaben, so dass abweichend vom Abflussprinzip ein Betriebsausgabenabzug im Vorjahr möglich ist, wenn die Umsatzsteuer bis zum 10.1. des Folgejahres gezahlt wird. Dies setzt aber auch die Fälligkeit im Zeitraum 1.1. bis 10.1. des Folgejahres voraus. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 war aufgrund der Dauerfristverlängerung erst am 10.2.2018 fällig, d. h. nach dem 10.1.2018. Die Zahlung ist daher im Jahr 2018 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. In Fällen der Dauerfristverlängerung ist es nicht gerechtfertigt, vor Fälligkeit geleistete Zahlungen dem Vorjahr zuzurechnen. Denn die gesetzliche Ausnahmeregelung zu wiederkehrenden Ausgaben soll zufällige Ergebnisse vermeiden, die bei Zahlungen um den Jahreswechsel herum geleistet werden. Im Fall einer Dauerfristverlängerung wird die Umsatzsteuer für Dezember aber typischerweise nicht um den Jahreswechsel herum geleistet. Würde man eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe annehmen, würden sich für den Unternehmer Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, indem er die Umsatzsteuer vor der Fälligkeit zahlt, um einen Betriebsausgabenabzug im Vorjahr zu ermöglichen. Hinweise: Der BFH hat vor kurzem entschieden, dass der Ansatz einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe und der daraus resultierende Betriebsausgabenabzug im Vorjahr verlangt, dass die Fälligkeit im Zeitraum 1.1. bis 10.1. des Folgejahres eintritt. Eine bereits seit dem Vorjahr fällige Zahlung, z. B. die Umsatzsteuer für den April des Vorjahres, kann also nicht dadurch dem Vorjahr zugeordnet werden, dass sie im Zeitraum vom 1.1. bis 10.1. des Folgejahres gezahlt wird. Diese Grundsätze überträgt der BFH in der aktuellen Entscheidung nun auf die vorzeitige Zahlung, bei der die Fälligkeit erst nach dem 10.1. des Folgejahres eintritt und die Zahlung aber im Folgejahr bis zum 10.1. geleistet wird. Das Urteil hat bei der Einnahmen-Überschussrechnung zur Folge, dass sich eine Voranmeldung für Dezember oder für das IV. Quartal im Fall der Dauerfristverlängerung erst im Folgejahr gewinnmindernd auswirken kann, da die Fälligkeit erst am 10.2. des Folgejahres eintritt. Die hier streitige Regelung für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gibt es spiegelbildlich auch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen. Quelle: BFH, Urteil v. 21.6.2022 - VIII R 25/20; NWB

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15.11.22, 08:49

Wirtschaftliche Verflechtung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Verflechtung besteht nicht, wenn der potenzielle Organträger lediglich ohne Weiteres austauschbare Büroräume an die potenzielle Organgesellschaft vermietet. Besteht keine umsatzsteuerliche Organschaft, sind die Geschäftsführungsleistungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft umsatzsteuerbar. Hintergrund: Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft werden der Organträger und seine Organgesellschaften als ein Unternehmen zusammengefasst, so dass nur der Organträger Umsatzsteuer schuldet, und zwar auch für die Umsätze, die die Organgesellschaften ausgeführt haben. Der Organträger macht auch die Vorsteuern für die Organgesellschaften geltend. Eine Organschaft besteht, wenn eine Organgesellschaft wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z war. Die Klägerin war Komplementärin der A-KG, aber nicht an deren Vermögen beteiligt. Außerdem übernahm die Klägerin die Geschäftsführung der A-KG und hatte insoweit im Jahr 2013 einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die A-KG in Höhe von 24.000 €; ab 2014 erhielt die Klägerin eine monatliche Vergütung von 5.000 €. Kommanditist der A-KG war ebenfalls Z. Sowohl die Klägerin als auch die A-KG hatten ihren Sitz in Geschäftsräumen in A-Stadt; die Räume umfassten eine Fläche von 123 qm. Vermieter der Geschäftsräume waren Z und seine Ehefrau, die je zur Hälfte Eigentümer der Geschäftsräume waren. Die Klägerin ging von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen ihr, der A-KG und dem Z aus und behandelte daher ihre Geschäftsführungsleistungen als nichtsteuerbare Innenumsätze. Das Finanzamt hielt die Geschäftsführungsleistungen hingegen für umsatzsteuerbar und -pflichtig und setzte entsprechende Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Geschäftsführungsleistungen der Klägerin gegenüber der A-KG waren umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Es handelte sich nicht um nichtsteuerbare Innenumsätze, da zwischen der Klägerin, der A-KG und dem Z keine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Für eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und Z als Organträger fehlte es an der wirtschaftlichen Eingliederung. Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, wenn die Unternehmensbereiche der Organgesellschaft und des Organträgers miteinander verflochten sind. Z hat lediglich als angestellter Geschäftsführer, nicht aber als Selbständiger Geschäftsführungsleistungen an die Klägerin erbracht. Und die Vermietung der Geschäftsräume ist nicht an die Klägerin erfolgt, sondern an die A-KG. Es bestand auch keine mittelbare wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des Z. Anhaltspunkt hierfür wäre die Vermietung der Geschäftsräume; diese waren aber nicht in besonderer Weise für das Unternehmen der Klägerin ausgestattet, sondern ohne Weiteres austauschbar. Daher genügt dies nicht für eine wirtschaftliche Eingliederung. Schließlich bestand auch keine Organschaft zwischen der Klägerin und der A-KG. Denn beides waren Schwestergesellschaften mit demselben Gesellschafter, nämlich Z, aber sie waren nicht aneinander beteiligt. Daher konnte weder die Klägerin die A-KG beherrschen noch umgekehrt die A-KG die Klägerin beherrschen. Hinweise: Für eine wirtschaftliche Eingliederung genügt es auch nicht, wenn der Organträger Verwaltungsaufgaben der Organgesellschaft in der Buchführung oder Personalverwaltung übernimmt.Die Vereinbarkeit der umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem Europarecht ist noch nicht abschließend geklärt. Hierzu sind zwei Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig. So muss geklärt werden, ob überhaupt ein Organträger Steuerschuldner für die Organgesellschaften sein kann und ob anstelle des Organträgers eine sog. Mehrwertsteuergruppe als Steuerschuldner anzusehen ist. Der BFH hat den Ausgang dieser Verfahren beim EuGH aber im aktuellen Fall nicht abgewartet, weil er bereits die wirtschaftliche Eingliederung und damit die Organschaft abgelehnt hat. Quelle: BFH, Urteil v. 1.2.2022 - V R 23/21; NWB

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