Steuerberatung SYLVENSTEIN - Mann mit Anzug

SYLVENSTEIN Steuerkanzlei

Nutzen Sie den
größten Finanzhebel
im Unternehmen

Jede unternehmerische Entscheidung hat steuerliche Konsequenzen. Die sorgfältige Auswahl einer geeigneten Steuerstrategie hat daher einen unmittelbaren Einfluss auf Ihre Finanzen und ist für Ihr Unternehmen fundamental. Wir, die Steuerkanzlei SYLVENSTEIN, setzen den Steuerhebel an.

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Wer sagt, dass Geld nicht
auf Bäumen wächst?

Steuern steuern - Schachfiguren
Die SYLVENSTEIN Philosophie

Die Kunst liegt darin
Steuern zu steuern.

Für viele Unternehmer sind Steuern ein unangenehmes Randthema. Dabei lassen sich mit Geschick, Expertise und der richtigen Steuerberatung die Abgaben an den Staat deutlich reduzieren. Wir, die Steuerkanzlei SYLVENSTEIN, steuern Ihre Steuern.

Steuerberatung SYLVENSTEIN
Kanzleiprofil

Spezialisierte Steuerberatung für kleine und mittelständische Unternehmen

Die SYLVENSTEIN Steuerkanzlei betreut kleine Unternehmen, etablierte Mittelständler und Freiberufler aus unterschiedlichen Branchen. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Rüsselsheim am Main und wird von Steuerberater und Wirtschaftsjurist LL.B. Oguzhan Özkan geführt.

Das Leistungsportfolio erstreckt sich über Steuer- und Buchhaltungsleistungen sowie den gesamten betriebswirtschaftlichen Beratungsbereich. Neben der allgemeinen Steuerberatung bieten wir eine umfangreiche Bandbreite von weiteren steuerlichen Gestaltungsberatungen an. Dazu zählen Finanzierungshilfe bei Startups oder Business Development Strategien bei etablierten Unternehmungen.

Gründungen &
Startups
Freiberufler & Einzelunternehmer
Kapitalgesellschaften &
Personengesellschaften
Digitale Steuerberatung
Digitale Steuerberatung

Digitale Steuerberatung
für volle Transparenz
in Echtzeit

Als junge Steuerkanzlei nutzen wir digitale Technologien für eine moderne Zusammenarbeit zwischen Ihnen und unserem Team. Die digitale Zusammenarbeit reduziert administrative Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen und stellt die effizienteste Möglichkeit des Datenaustauschs dar. Viele operative Finanzprozesse (z. B. Übermittlung von Zahlungströmen) lassen sich mühelos automatisieren. Sie haben damit zu jedem Zeitpunkt die volle über die steuerliche und finanzielle Situation in Ihrem Unternehmen.

Weniger Zeitverlust für mehr aktive Beratung: Persönliche Meetings sind heute nicht mehr zwingend erforderlich. Wir führen unsere Gespräche digital über unkomplizierte Videokonferenz-Tools. Meetings und Beratungen finden bei uns gerne per Skype, Zoom oder MS Teams statt.

Digitale
Steuerberatung
Finanzzustand
in Echtzeit
Automatisierung von
operativen Prozessen
Schwerpunkte

Ihre Zahlen sind unsere Stärke

Steuererklärung / Jahresabschluss

Betriebsprüfungen

Betriebswirtschaftliche Beratung

Finanz- & Lohnbuchhaltung

Finanzierung

Beratung für Startups

Leistungen

Ihre Endstation
für Steuerfragen

Die Kanzlei SYLVENSTEIN bietet umfangreiche Beratungsleistungen für Unternehmen aus einer Hand. Die Leistungen reichen von einer allgemeinen Steuerberatung für Unternehmen, über laufende Buchhaltungsleistungen bis zur strategischen Unternehmensentwicklung und Finanzierungsberatung für Startups.


01

Allgemeine
Steuerberatung

Umfassende Steuerberatung auf Augenhöhe. Unser Anspruch ist die langfristige Optimierung Ihres Unternehmens und der steuerlichen Situation. Im Detail bieten wir:

  • Steuererklärung
  • Jahresabschluss
  • Finanzbuchaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Betriebsprüfung

02

Betriebswirtschaftl.
Beratung

Im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Beratung wird zunächst eine IST-Analyse durchgeführt. Auf Basis dieser Erkenntnisse werden Optimierungs­potenziale freigelegt und unternehmerische Risiken frühzeitig identifiziert. Darüber hinaus können Investitions­entscheidungen getroffen und Finanz- & Erfolgspläne aufgestellt werden.


03

Leistungsstarkes
Controlling

Controlling liefert alle relevanten Kennzahlen über den wirtschaftlichen und finanziellen Zustand Ihres Unternehmens. Sowohl effiziente als auch ineffiziente Geschäftsgeschehnisse lassen sich gezielt aufspüren und anschließend bewusst kontrollieren. Wir sorgen für Klarheit und legen das Fundament für den finanziellen Weitblick.


04

Business
Development

Im Rahmen von Business Development analysieren wir das aktuelle Geschäftsmodell auf Chancen in Risiken im Hinblick auf interne und externe Einflussfaktoren. Ziel ist die nachhaltige Weiterentwicklung des Unternehmens und die Erschließung neuer Geschäftsfelder auf Basis aktueller Trends.


05

Beratung für
Startups

Startups sind uns eine Herzens­angelegenheit. Dabei begleiten wir junge Unternehmen bereits bei den ersten Schritten: Wir erstellen professionelle Businesspläne, leisten Hilfestellung bei Banken und Finanzierungsfragen und entwickeln auf Wunsch passende Gesellschaftsmodelle.

Steuerberaterwechsel

Steuerberater wechseln -
Keine große Sache

Durch die transparente Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Steuerberater wird über die Zeit ein langfristiges Vertrauensverhältnis aufgebaut. Der Abbruch dieses Verhältnisses kostet Überwindung, ist aber zwingend erforderlich, wenn Sie sich schlecht beraten fühlen.

Wir gestalten den Wechsel des Steuerberaters so einfach und bequem wie möglich und begleiten Sie bei jedem Schritt.

Erstgespräch

Kostenloses Erstgespräch und Kennenlernen

Kündigung

Kündigung des aktuellen Steuerberaters

Workshop

Unternehmensanalyse und Definition des Beratungsrahmen

Datenübergabe

Übergabe Ihrer Steuer- und Buchaltungsunterlagen

Vollmacht

Steuerberatungsvertrag wird unterzeichnet

Start

Zusammenarbeit beginnt

Kontakt

Jetzt kostenloses
Erstgespräch vereinbaren

Sie möchten unsere Steuerkanzlei zunächst besser kennenlernen oder haben offene Fragen? Kein Problem! Wir bieten Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch.

Kostenloses Erstgespräch!

Honorar

Honorar &
Stundensätze

Steuerberatung Sylvenstein Bürogebäude

Eine gute Steuerberatung zeichnet sich durch Wirtschaftlichkeit aus. Eine faire und transparente Vergütung bildet die Basis für ein gutes Mandatsverhältnis. Nachfolgend möchten wir Ihnen transparent unsere Honorarmodelle vorstellen:

Kostenloses Erstgespräch

Der Erstkontakt mit der SYLVENSTEIN Steuerkanzlei ist für Sie stets kostenlos und unverbindlich. Dabei spielt es für uns keine Rolle, für welchen Kommunikationskanal Sie sich entscheiden. Wir klären kostenlos mit Ihnen, ob, wann und zu welchem Konditionen wir Ihnen bei steuerlichen Anliegen helfen können.

Steuerliche Erstberatung

Die Erstberatung ist für die meisten Mandanten der erste Schritt. Dabei klären wir den groben Sachverhalt, prüfen und beantworten die ersten steuerlichen Fragen und strategische Erwägungen bei der Verfolgung Ihrer Ziele. Für die Erstberatung können wir Ihnen in den meisten Fällen vorab einen Festpreis nennen - abhängig von Umfang.

Zeithonorar & Festpreis

In Abhängigkeit von Umfang und Sachverhalt bieten wir unseren Mandanten neben einer zeitbasierten Abrechnung ein Festpreismodell an. Die Voraussetzung für die Vereinbarung eines Festpreises setzt voraus, dass der Aufwand im Vorfeld bestimmbar ist. Wenn Sie sich für ein Zeithonorar entscheiden, bemisst sich die Vergütung nach dem angefallenen Aufwand.

Laufende
Steuerberatung

Finanzbuchhaltung

  • Erstellen von Monats-, Quartals- oder Jahresbuchhaltungen (auch mit Kostenstellen)
  • Fertigen von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Entwicklung eines monatlichen Berichtswesens
  • Entwicklungen von Kosten- und Leistungsrechnungen aus der Buchhaltung
ab 200 EUR / Monat

Lohnabrechnung

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Abwicklung des Zahlungsverkehrs
  • Meldung an Sozialversicherungsträger
  • Erstellen von Verdienstbescheinigungen
ab 18 EUR / je Abrechnung

Jahresabschluss

  • Erstellen von Jahresabschlüssen
  • Erstellen von Sonder- und/oder Ergänzungsbilanzen
  • Fertigung von Einnahmen-/Überschussrechnungen
  • Erstellen aller laufender Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Sonstige Steuern)
ab 750 EUR / Jahr

Hinweis

*Alle genannten Honorar verstehen sich
zzgl. gesetzlichem Auslagenersatz und Umsatzsteuer.

Häufig gestellte Fragen

Fragen, die uns häufiger gestellt werden

Uns erreichen immer wieder allgemeine Fragen zum Thema Steuerberatung. Die häufigsten haben wir nachfolgend für Sie beantwortet.


01

Ab welcher Größe benötigt ein Unternehmen einen Steuerberater?

Die Antwort ist abhängig von Ihren eigenen Ansprüchen und Kenntnissen im Bereich Buchhaltung, Steuern und Jahresabschluss. Die Frage richtet sich also nicht primär nach der Größe des Unternehmens. Für den Einsatz eines Steuerberaters spricht: Optimierung der Steuerlast, korrekte Durchführung der Steuererklärung und zeitliche Entlastung des Unternehmens.


02

Beraten wir Mandaten außerhalb von Rüsselsheim zu Steuerfragen?

Der offizielle Sitz der Steuerkanzlei SYLVENSTEIN befindet sich in Rüsselsheim. Selbstverständlich beschränken wir unsere Leistungen im Bereich Steuerberatung nicht nur auf den Raum Rüsselsheim. Wir bieten unseren Mandanten alle steuerlichen Beratungsleistungen auch voll digital an.


03

Welche Aufgaben kann ein Steuerberater für mein Unternehmen übernehmen?

Die Steuerberatung bildet heute einen wichtigen Faktor für den unternehmerischen Erfolg. Als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Steuerkanzlei für Unternehmen übernehmen wir die gesamte laufende Buchhaltung sowie alle steuerlichen Erklärungen. Darüber hinaus begleiten wir Neugründungen und Umstrukturierungen und beraten Unternehmen bei strategischen Fragen.


04

Wie viel kostet ein Steuerberater für Unternehmer?

Wie viel ein Steuerberater pauschal für ein Unternehmen kostet, ist schwierig zu beantworten. Die Beantwortung hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Welche Rechtsform liegt zugrunde, wie groß ist das Unternehmen, wie sehen die finanziellen Transaktionen aus und welche Leistungen soll der Steuerberater am Ende übernehmen.


05

Kann ich den Steuerberater einfach so wechseln?

Das ist jederzeit möglich. Sie allein entscheiden, wen Sie mit der Vertretung Ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragen. Aufgrund des Berufsrechtes für Steuerberater ist der bisherige Berater verpflichtet bei Unternehmen die notwendigen Daten unproblematisch auf den neuen Berater zu übertragen, wenn keine offenen Gebührenrechnungen mehr bestehen. Beim Finanzamt wird eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht eingereicht mit dem Namen des neuen Beraters, so dass auch dort die Information vorliegt.

News

Aktuelle News &
Termine

18.10.23, 09:29

Zurückgezahlte Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Muss der Steuerpflichtige Erstattungszinsen, die aufgrund einer Steuererstattung festgesetzt worden sind, an das Finanzamt zurückzahlen, weil die Steuerfestsetzung zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert worden ist, kann die Rückzahlung im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, soweit sie auf dieselbe Bemessungsgrundlage und denselben Verzinsungszeitraum entfallen. Hintergrund: Bei einer Steuererstattung werden Erstattungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt, wenn die Steuerfestsetzung mindestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, erfolgt und zu einer Steuererstattung führt. Kommt es zu einer Steuernachzahlung, werden in entsprechender Weise Nachzahlungszinsen festgesetzt. Die Erstattungszinsen sind nach dem Gesetz als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern, während Nachzahlungszinsen steuerlich nicht absetzbar sind. Sachverhalt: Zugunsten des Klägers wurden im Jahr 2010 Erstattungszinsen in Höhe von ca. 46.000 € für eine Steuerfestsetzung für 2006 festgesetzt; der Verzinsungszeitraum begann am 1.4.2008 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2006) und endete am 4.2.2010 (22 Monate). Im Jahr 2011 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung für 2006 zulasten des Klägers. Dementsprechend wurden nun auch Nachzahlungszinsen festgesetzt, und zwar 19.000 € für den Verzinsungszeitraum vom 1.4.2008 bis zum 19.12.2011 (44 Monate). Der Kläger zahlte die 19.000 € im Jahr 2012 an das Finanzamt. In vergleichbarer Weise wurden für den Kläger für das Jahr 2007 zunächst Erstattungszinsen in Höhe von ca. 23.000 € festgesetzt, und zwar für den Verzinsungszeitraum vom 1.4.2009 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2007) bis zum 4.2.2010 (10 Monate). Im Jahr 2012 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung zulasten des Klägers und damit auch die Zinsfestsetzung, die nun den Verzinsungszeitraum vom 1.4.2009 bis zum 19.11.2012 (43 Monate) betraf. Der Kläger zahlte nun im Jahr 2012 Zinsen in Höhe von ca. 23.000 € an das Finanzamt zurück. Der Kläger machte die beiden Rückzahlungsbeträge von insgesamt 42.000 € (19.000 € + 23.000 €) als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teil der Rückzahlungsbeträge an, soweit sie denselben Unterschiedsbetrag (d.h. Bemessungsgrundlage) und denselben Verzinsungszeitraum betrafen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die auf vollständige Berücksichtigung der gesamten zurückgezahlten Zinsen gerichtete Klage ab: Nach dem Gesetz sind Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Werden die Erstattungszinsen an das Finanzamt zurückgezahlt, weil die Steuerfestsetzung zulasten des Steuerpflichtigen und damit auch die Zinsfestsetzung geändert wird, handelt es sich bei der Zahlung der Zinsen an das Finanzamt um die Rückzahlung steuerpflichtiger Einnahmen. Dies führt zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen; denn die frühere Zahlung der Erstattungszinsen wird rückabgewickelt. Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Zinsen, die nun an das Finanzamt zurückgezahlt werden, für denselben Unterschiedsbetrag (Bemessungsgrundlage) und denselben Verzinsungszeitraum anfallen. Nur insoweit ist nämlich die Rückzahlung der Zinsen an das Finanzamt durch die vorher erstatteten und steuerpflichtigen Zinsen veranlasst. Besteht diese zeitliche und betragsmäßige Überschneidung nicht, handelt es sich nicht um die Rückzahlung von Erstattungszinsen, sondern um die steuerlich unbeachtliche erstmalige Zahlung von Nachzahlungszinsen. Im Streitfall hat das Finanzamt negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in der zutreffenden Höhe berücksichtigt, nämlich in Höhe von 9.500 € für 2006 und in Höhe von ca. 11.000 € für 2007. Der Überschneidungszeitraum belief sich für 2006 auf 22 Monate und für 2007 auf zehn Monate. Die insoweit angefallenen Zinsen waren als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2012 zu berücksichtigen, da sie in diesem Jahr zurückgezahlt wurden. Die für die weiteren Monate angefallenen Zinsen für 22 Monate für den Veranlagungszeitraum 2006 sowie für 33 Monate für 2007 sind Nachzahlungszinsen, die einkommensteuerlich unbeachtlich sind. Hinweise: Der BFH hält die unterschiedliche Behandlung von Erstattungszinsen, die steuerpflichtig sind, und Nachzahlungszinsen, die steuerlich unbeachtlich sind, für verfassungsgemäß. Den Erstattungszinsen einerseits und Nachzahlungszinsen andererseits liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, die sich wirtschaftlich unterschiedlich auswirken und bezüglich ihrer steuerlich maßgeblichen Veranlassung nicht miteinander vergleichbar sind. Für den „normalen“ Steuerzahler ist dies allerdings kaum nachvollziehbar. Quelle: BFH, Beschluss vom 1.8.2023 – VIII R 8/21; NWB

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17.10.23, 13:29

Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Der Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens verwendet wird. Es genügt nicht, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers entstanden ist. Hintergrund: Die Einfuhr von Gegenständen im Inland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Ist der Gegenstand für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden, kann der Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Unternehmer schuldet dann die Einfuhrumsatzsteuer und kann sie zugleich als Vorsteuer abziehen. Sachverhalt: Die Klägerin war Spediteurin und erhielt von der in der Türkei ansässigen L den Auftrag, Elektronikartikel von der Türkei nach Deutschland zu befördern. Die Klägerin trat als indirekte Zollvertreterin für L auf und gab eine Zollanmeldung ab. Das Hauptzollamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin sowie gegenüber L jeweils als Gesamtschuldner Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ca. 220 € fest. Die Klägerin bezahlte die Einfuhrumsatzsteuer. Die Elektronikartikel kamen aber tatsächlich nicht bei der Empfängerin in Deutschland an, so dass die Klägerin darauf verzichtete, das Entgelt, das sie für die Abgabe der Zollanmeldung mit L vereinbart hatte, einzufordern. Die Klägerin machte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend; das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aber nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Abzug der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand für das Unternehmen verwendet wird. Dies erfordert, dass der eingeführte Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmers verwendet werden. Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die Klägerin bezüglich der eingeführten Elektronikartikel lediglich eine Verzollungs- bzw. Beförderungsdienstleistung erbrachte: So gehörte die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu den Kosten eines konkreten umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsatzes der Klägerin. Es gab bereits keinen Ausgangsumsatz der Klägerin, da sie aus Kulanzgründen ihre Verzollungsdienstleistung der L nicht in Rechnung gestellt hatte. Der Wert der importierten Elektronikartikel gehörte auch nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin. Die Klägerin hat die Elektronikartikel nicht zur Erbringung einer Ausgangsleistung wie z.B. einer Beförderungs- oder Verzollungsdienstleistung verwendet; vielmehr waren die importierten Elektronikartikel lediglich das Objekt, an dem die Klägerin ihre Beförderungs- und Verzollungsdienstleistung erbracht hat. Hinweise: Der Vorsteuerabzug wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn die Klägerin die importierten Elektronikartikel anschließend selbst in Deutschland umsatzsteuerpflichtig verkauft hätte. Die bloße Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin genügt für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer hingegen nicht. Quelle: BFH, Beschluss vom 20.7.2023 – V R 13/21; NWB

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16.10.23, 06:42

Anspruch des Unternehmers gegen das Finanzamt auf Erstattung der an den Vertragspartner zu viel gezahlten Umsatzsteuer

Der Unternehmer kann einen Anspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung derjenigen Umsatzsteuer haben, die der Unternehmer versehentlich zu viel an den Vertragspartner gezahlt hat und die er deshalb nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nicht zurückerhält, weil dieser insolvent ist oder die Einrede der Verjährung erhebt. Dieser Erstattungsanspruch nennt sich "Direktanspruch" und umfasst auch eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs, wenn das Finanzamt die Erstattung nicht innerhalb angemessener Zeit leistet. Hintergrund: Das Umsatzsteuersystem ist auf Neutralität angelegt und soll den Unternehmer finanziell nicht belasten. Die Umsatzsteuer, die der Unternehmer an seinen Vertragspartner zahlt, kann sich der Unternehmer daher als Vorsteuer erstatten lassen. Probleme ergeben sich jedoch, wenn der Unternehmer versehentlich zu viel Umsatzsteuer an seinen Vertragspartner zahlt, weil dieser z.B. zu Unrecht 19 % statt 7 % in Rechnung stellt. Dem Unternehmer werden dann nämlich nur 7 % Vorsteuer erstattet, so dass er sich bemühen muss, die Rechnung berichtigen zu lassen und den Differenzbetrag von seinem Vertragspartner zu erhalten.Sachverhalt: Der Kläger war Forstwirt und erwarb in den Jahren 2011 bis 2013 von anderen Unternehmern Holz, die ihm die Holzlieferungen mit 19 % in Rechnung stellten. Tatsächlich wäre aber der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden gewesen. Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung die Vorsteuer nur zu 7 % an und erließ im Juli 2019 entsprechend geänderte Umsatzsteuer- und Zinsbescheide. Der Kläger bemühte sich bei seinen Lieferanten um eine Berichtigung der Rechnungen und um eine Erstattung der überzahlten Umsatzsteuer. Die Lieferanten erhoben die Einrede der Verjährung. Der Kläger beantragte daraufhin beim Finanzamt den Erlass der zu viel gezahlten Umsatzsteuer. Dies lehnte das Finanzamt ab, und das Finanzgericht rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.Entscheidung: Der EuGH bestätigte einen sog. Direktanspruch des Klägers gegen das Finanzamt: Ein Unternehmer kann einen direkten Anspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung der Umsatzsteuer, die der Unternehmer an seinen Vertragspartner zu viel gezahlt hat, haben. Der Direktanspruch gegen das Finanzamt ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), nach dem das Mehrwertsteuersystem den Unternehmer nicht belasten darf. Die Belastung des Klägers folgt daraus, dass er an seine Lieferanten eine Umsatzsteuer von 19 % - und damit überhöht - gezahlt hat, er aber nur 7 % als Vorsteuer geltend machen kann. Diesen Differenzbetrag erhält der Kläger von seinen Vertragspartnern nicht zurück, weil diese die Einrede der Verjährung geltend gemacht haben. Der Direktanspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Unternehmer Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Hierfür gibt es im Streitfall aber keine Anhaltspunkte. Hinweise: Die abschließende Entscheidung muss nun das Finanzgericht Münster treffen, welches den EuGH angerufen hat. Sollte es sich der Auffassung des EuGH anschließen, wird der Direktanspruch im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme wie z.B. eines Steuererlasses oder einer Billigkeitsfestsetzung umgesetzt.Nach dem aktuellen EuGH-Urteil umfasst der Direktanspruch auch die Zahlung von Verzugszinsen, wenn das Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt. Der EuGH hat sich jedoch nicht zur Dauer einer angemessenen Frist geäußert. Der EuGH bestätigt mit seiner aktuellen Entscheidung den Direktanspruch des Unternehmers. Dieser Anspruch wirkt sich zugunsten des Unternehmers aus, wenn er die Umsatzsteuer, die er an seine Vertragspartner gezahlt hat, nicht in vollem Umfang als Vorsteuer geltend machen kann, weil sie in der Rechnung überhöht ausgewiesen worden war, und weil sein Vertragspartner entweder zahlungsunfähig ist oder aber die Einrede der Verjährung erhebt. Quelle: EuGH, Urteil vom 7.9.2023 - C-453/22 "Schütte"; NWB

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